Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen "Projekt Regenzeit". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Zweck des Vereins ist es, als international tätige Organisation die globalen Probleme der Umwelt bewusst zu machen, und die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen zu verhindern.
  2. Der Verein wird für diesen Zweck insbesondere folgende Maßnahmen durchführen:
    - Aufklärungsarbeit der örtlichen Bevölkerung (grenzüberschreitende Zusammenarbeit)
    - Unterstützung von entsprechenden Projekten an Schulen
       (Förderung von Jugendarbeit, Internetforen, Diavorträge o. ä.)
    - Der Zweck des Vereins ist ebenfalls die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an Einrichtungen
      des Gesundheitswesens und an Kindereinrichtungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Projektes Regenzeit in den Verein als Ehrenmitglieder aufnehmen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    2. mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Stellungnahme geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedbeiträge und Spenden

 

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Darüber hinaus sind Sach- und Geldspenden möglich.
  3. Die Höhe der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt in besonderen Fällen den Beitrag zu erlassen oder zu ermäßigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
    1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichtes
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderung der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    5. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands
    6. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  2. Mindesten einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mietgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11 Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Kassenführung

 

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel werden durch einen Kassenwart verwaltet, der Mitglied im Vorstand ist. Der Kassenwart verantwortet die Durchführung der Kassengeschäfte, die Buchführung und die Jahresabrechnung des Vereins. Zahlungen, deren Höhe die in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegte Grenze überschreitet, bedarf der Mitzeichnung des Vorsitzenden oder- bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern festzustellen, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet.